Antwort zur Anfrage: Wasserrettung im Landkreis Meissen

Beantwortung der Anfrage durch den Landrat Ralf Hänsel

 

Sehr geehrter Herr Bahrmann,

im Folgenden finden Sie die Beantwortung Ihrer Fragen zur Wasserrettung im Landkreis Meißen.

1. Ist es korrekt, dass die Wasserwacht bisher mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Wasserrettungsdienstes nach dem Sächsischem Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) im Landkreis Meißen beauftragt war?

Es ist korrekt, dass die Wasserwacht des DRK Meißen mit der Aufgabe des Wasserrettungsdienstes im Landkreis Meißen beauftragt war.

2. Aus welchen Gründen wurde die Vereinbarung zum 30.04.2023 von Seiten des Landratsamts gekündigt?

Die Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartnern wurde zum 30.04.2023 gekündigt. Die Vereinbarung stammte aus dem Jahr 1998 und entsprach den geographischen Grenzen des Altkreises Meißen. Inzwischen haben sich die kommunalen Strukturen sowie die Strukturen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr weiterentwickelt. Dies betrifft auch die Wasserrettung. Neben dem DRK Meißen haben der ASB Riesa, die DLRG Meißen sowie die Johanniter-Unfall- Hilfe e. V. Radebeul nun ebenfalls Einheiten der Wasserrettung aufgebaut. Des Weiteren entsprachen die in der Vereinbarung getroffenen Regeln nicht mehr den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Daher war eine Kündigung unumgänglich.

3. Wie plant das Landratsamt Meißen die Aufgabe des Wasserrettungsdienstes ab dem 01.05.2023 sicherzustellen?

Der Wasserrettungsdienst wird ab 01.05.2023 durch die o. g. Träger, also auch durch das DRK Meißen, sichergestellt. Hierzu wurde der Landkreis Meißen in Ausrückebereiche mit festgelegten Bereichsfolgen untergliedert. Auf Grund der jetzigen Standorte ist somit eine schnellere Hilfe der Betroffenen gewährleistet.

Eine Absicherung des gesamten Landkreises von einem Standort aus ist auf Grund der dadurch zu verzeichnenden Hilfsfristen nicht mehr vertretbar.

4 . Sind bereits Verträge über die Sicherstellung geschlossen?

5. Wenn ja, ist der neue Träger eine anerkannte Wasserrettungsorganisation?

Neue Verträge zur Durchführung der Wasserrettung im Landkreis Meißen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht notwendig. Die zur Durchführung der Wasserrettung benötigten Rechtsgrundlagen sind im Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG), der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Landesrettungsdienstplanverodnung niedergeschrieben. Alle zukünftigen Träger der Wasserrettung sind vom Freistaat Sachsen anerkannte Hilfsorganisationen.

6. Wer trägt die Kosten für die Sicherstellung? Wie hoch waren diese in den vergangenen Jahren? Wie hoch sind die kalkulierten Kosten für die Zukunft?

Der Landkreis Meißen erstattete dem DRK Meißen bisher jährlich eine Pauschale in Höhe von 2.550,00 EUR. Zukünftig werden keine pauschalen Beträge zur Durchführung der Wasserrettung gezahlt. Die Wasserrettung ist gemäß § 2 Abs. 2 SächsBRKG Bestandteil des Rettungsdienstes.

Die Kostenträger des Rettungsdienstes erstatten jedoch nur die tatsächlichen Kosten eines Einsatzes der Wasserrettung. Voraussetzung für eine Kostentragung ist die Übergabe eines Patienten an den Rettungsdienst.

7. Ist eine flächenmäßige Neuaufteilung im Bereich der Wasserrettung im Landkreis Meißen angedacht, sprich soll der Landkreis aufgeteilt und ggf. von verschiedenen Institutionen betreut werden, oder soll der gesamte Landkreis als Einheit betrachtet bleiben?

Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf meine Antwort zu Frage 3.